Vergütung und Kosten
Erstberatung und außergerichtliche Tätigkeit
Nach dem gesetzlichen Vergütungsrecht sollen der Erstberatungstermin und die außergerichtliche Beratung nach einer zu treffenden Vereinbarung vergütet werden. Diese richtet sich vor allem nach dem erforderlichen Arbeitsaufwand und dem Gegenstandswert. Sofern keine Honorarvereinbarung getroffen wird, erfolgt die Abrechnung meiner anwaltlichen Dienstleistung gemäß dem gesetzlichen Vergütungsrecht. Für eine erste umfassende Beratung (Erstgespräch) dürfen nach dem gesetzlichen Gebührenrecht höchstens 190,00 EUR abgerechnet werden.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage.
Gerichtliche Tätigkeit und Gerichtsgebühren
Die anwaltliche Vergütung für die gerichtliche Tätigkeit ist gesetzlich vorgeschrieben und für alle Rechtsanwälte mit Blick auf die Mindestbetragshöhe gleich.
Ist ein gerichtliches Eil- oder Hauptsacheverfahren durchzuführen, kommt ggf. die Möglichkeit von Verfahrenskostenhilfe (VKH) in Betracht. Hierfür schreibt das Gesetz vor: „Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.“
Einen entsprechenden Antrag auf VKH stellen wir für Sie bei Gericht.
Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten berate ich Sie gern im Erstgespräch.